Alte Eheverträge können geändert werden! Auswirkungen auf nachehelichen Unterhalt

finaAuswirkungen auf nachehelichen Unterhalt

Alte Eheverträge mit einem lebenslangen Unterhaltsanspruch der Ehefrau können nachträglich abgeändert werden. Der Unterhaltsverpflichtete kann sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen.Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt (BGH, Urteil v. 25.01.2012, XII ZR 139/09).

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist z. B. eine Veränderung der Umstände, wenn die wesentlichen Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hat sich ein Zahnarzt nach 22 Ehejahren scheiden lassen. Aus der Ehe gingen zwei, inzwischen erwachsene Kinder hervor. Die Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig. Im Ehevertrag war für die Frau ein lebenslanger Unterhalt in Höhe des hälftigen Nettoeinkommens des Ehemannes vereinbart worden.

Der Bundesgerichtshof hat die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass dem Zahnarzt ein Abänderungsrecht hinsichtlich dieser Verpflichtung aus dem Ehevertrag zusteht. Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück verwiesen. Dort müssen jetzt Einzelfragen und die Berechnung der Unterhaltshöhe geklärt werden.

Damit folgt der Bundesgerichtshof der jüngsten Entwicklung des nachehelichen Unterhaltsrechts seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008. Danach ist grundsätzlich die Ehefrau, die keine Kinder zu versorgen hat, nach rechtskräftiger Ehescheidung dazu verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Ob und über welche Zeiträume der Ehemann doch noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt zu zahlen, muss im Einzelfall entschieden werden.