Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz Ein Arbeitnehmer hat nach einer Entscheidung des BAG einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Nach § 5 Abs.1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zu lassen.

In dem vom BAG zu entscheidenen Fall arbeitet der Kläger als Croupier in einem Spielcasino in Hessen. Er hat in seinen wöchentlichen Diensten in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht hier in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr.5 HessNRSG Gebrauch, die das Rauch in Spielbanken ermöglicht. Die Arbeitgeberin ist jedoch dazu verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers zu minimieren. Es müssen daher Schutzmaßnahmen getroffen werden, die die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung zulassen.

Diese Verpflichtung hat die Arbeitgeberin durch die bauliche Abtrennung des Raucherraum und durch die Ausstattung mit einer Be- und Entlüftung erfüllt.