Künftig mehr Sorgerecht für ledige Väter Rechtsanwältin Annette von Wiedebach (Fachanwältin für Familienrecht) weist darauf hin, dass sich das Bundeskabinett auf eine Reform des Sorgerechts geeinigt hat.

finaRechtsanwältin Annette von Wiedebach (Fachanwältin für Familienrecht) weist darauf hin, dass sich das Bundeskabinett auf eine Reform des Sorgerechts geeinigt hat.

Demnach sollen in Zukunft ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht einfacher und schneller durchsetzen können. Dies kann auch notfalls gegen den Willen der Mutter geschehen.

Voraussetzung dafür ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Aufgrund der Reform können ledige Väter künftig beim Familiengericht die sog. Mitsorge für ihr Kind beantragen.

Die Mutter wird aufgefordert, innerhalb einer, vom Gericht gesetzten Frist, sich zu dem Antrag des Vaters zu äußern. Wenn die Mutter dann ausschließlich mit Argumenten widerspricht, die nichts mit dem Wohl des Kindes zu tun haben, erhalten die Eltern – also auch der ledige Vater – das gemeinsame Sorgerecht.

Nur wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Mitsorge des Vaters dem Kind schadet, soll anders entschieden werden. Bisher musste die Mutter damit einverstanden sein, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht ihres Kindes ausüben.

Dazu bedurfte es einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Anderenfalls hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Diese Regelung war im Dezember 2009 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet und im Sommer 2010 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden.

Hintergrund der jetzigen Einigung des Bundeskabinetts ist, dass sich die Formen des Zusammenlebens der Familien geändert haben. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder habe sich in den letzten 15 Jahren mehr als verdoppelt.

Ziel der Regelung ist, dass ein Kind nach Möglichkeit beide Elternteile als gleichberechtigt erleben soll.

Mit der Reform hat jetzt der Gesetzgeber, den aktuellen Lebenssituationen in der Familie und der Rechtsprechung Rechnung getragen.