Nachtrag: Kündigung von Bausparverträgen Zwei neuere obergerichtliche Entscheidungen führen keine Einigkeit der Rechtsprechung herbei

An dieser Stelle wurde bereits in einem vorherigen Beitrag berichtet, dass zwischen den unterschiedlichen Oberlandesgerichten (OLG) Uneinigkeit darüber besteht, ob die Bausparkassen ein Recht zur Kündigung älterer Bausparverträge haben. Diese Bausparverträge sind zumeist hoch verzinst und für die Bausparkassen “ ein Dorn im Auge“.

Nunmehr hat das OLG Bamberg ( Az. 8 U 24/16) zugunsten der Sparer entschieden. Die Kündigung von drei Altverträgen sei unwirksam. Diese Sichtweite vertritt bereits das OLG Stuttgart. Das OLG Koblenz ( Az. 8 U 11/16) entschied wiederum zugunsten der Bausparkassen und begründete dies mit dem rechtmäßigen Verweis auf das Sonderkündigungsrecht des § 489 Bürgerliches Gesetzbuch. Damit schloss sich das OLG Koblenz bereits vorherigen Entscheidungen u. a. des OLG Köln und Celle an.

Dem Bundegerichtshof liegen bereits mehrere dieser Sachverhalte zur Entscheidung vor. Mit einer endgültigen Entscheidung wird im Jahr 2017 gerechnet.