Neue Regeln zur Baubeschreibung bei Bauträgerverträgen

Ab 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Die Baubeschreibung, die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Immobilie enthält, hat nun einen gesetzlich festgelegten Mindestumfang. Ist die Baubeschreibung unvollständig oder nicht transparent, sind die inhaltlichen Lücken durch Werbeaussagen, Verkaufsprospekte oder die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände auszufüllen, und zwar zu Lasten des Bauträgers.

Das können z. B. Werbefilme, Modelle oder Vergleichsobjekte des Bauträgers oder Aussagen von Vermittlern etwa zur Lage oder zur Wohnungsgröße sein. Bauträgern ist daher sehr zu empfehlen, in der Baubeschreibung auf eine exakte und korrekte Darstellung der zu erbringenden Bauleistung zu achten. Verbraucher sollten bei Unklarheiten künftig genau nachfragen. Klare Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind für beide Seiten besser als spätere Streitigkeiten vor Gericht.