Patientenverfügungen oft unzureichend Wichtige BGH-Entscheidung

Eine Patientenverfügung muss ganz konkret die einzelnen medizinischen Maßnahmen benennen, um rechtswirksam zu sein. Dies hat nun der Bundesgerichtshof (Az: XII ZB 61/16) entschieden.

Allein die Formulierung, „lebensverlängernde Maßnahmen“ seien nicht erwünscht, reicht nicht aus, um rechtswirksam passive Sterbehilfemaßnahmen anzuordnen. Die Vorsorgevollmacht muss vielmehr deutlich regeln, ob und unter welchen konkreten Umständen die bevollmächtigte Person auch über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen entscheiden kann. Nur die Verweisung auf gesetzliche Vorschriften ist unzureichend.

Diese Entscheidung zeigt anschaulich, wie gefährlich es ist, Ankreuzformulare vom Arzttresen oder aus dem Internet zu verwenden.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, ist eine notariell beurkundete und im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrierte Urkunde zu empfehlen.