Technische Probleme sind keine „außergewöhnliche Umstände“ i. S. d. Fluggastrechte-Verordnung Mittlerweile ist es allgemein bekannt, dass man im Falle der Flugverspätung oder Flugannullierung gegen das Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichsanspruch hat.

Die Höhe des Anspruches ist in der europäischen Fluggastrechte-Verordnung geregelt.

In der Praxis versuchen sich die Luftfahrtunternehmen immer wieder einer Auszahlung zu entziehen, indem sie die Zahlung unter Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“ verweigern. Unter „außergewöhnlichen Umständen“ versteht man solche Umstände, die sich auch hätten dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) unterscheidet dabei zwischen entlastenden „außergewöhnlichen Umständen“ und bloßen „unerwartete Vorkommnissen“. Als konkrete Beispiele für außergewöhnliche Umstände werden versteckte Fabrikationsfehler sowie durch Sabotageakte oder durch terroristische Handlungen verursachte Schäden an den Flugzeugen genannt. Technische Probleme gehören zum allgemeinen Betrieb der Flugzeuge und sind somit keine „außergewöhnlichen Umstände“. Die Luftfahrtunternehmen sind demnach zu der Ausgleichszahlung verpflichtet.