Beweislastumkehr bei Nachbesserung Regelmäßige Leser unserer News wissen das: Tritt bei einem Verbraucherkaufvertrag (Vertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer) innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel an der Kaufsache auf, dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Das gelingt dem Verkäufer meist nicht, weshalb er häufig nachbessern oder die Kaufsache umtauschen muss.
Regelmäßige Leser unserer News wissen das: Tritt bei einem Verbraucherkaufvertrag (Vertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer) innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel an der Kaufsache auf, dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Das gelingt dem Verkäufer meist nicht, weshalb er häufig nachbessern oder die Kaufsache umtauschen muss.
Neu ist nun, dass diese 6-Monats-Frist erneut zu laufen beginnt, wenn der Verkäufer einen Mangel nachgebessert hat. Das hat das OLG Saarbrücken durch Urteil vom 25.10.2011 (Az.: 4 U 540/10) aktuell entschieden.
Der Käufer kaufte im September 2006 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von 114.285 km. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe hatte das Fahrzeug einen Getriebeschaden. Der Verkäufer baute ein neues Steuergerät ein und übergab das Fahrzeug im Februar 2007 wieder dem Käufer.
Im März 2007 und damit mehr als sechs Monate nach der ursprünglichen (Erst-)Übergabe im September 2006 hatte das Fahrzeug erneut einen Getriebeschaden. Der Käufer setzte dem Verkäufer erneut eine Nacherfüllungsfrist, tauschte nach deren Ablauf selbst das Getriebe aus und forderte Ersatz der Kosten.
Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass ein Getriebeschaden nach ca. 115.000 km einen Mangel darstellt. Nach dieser Fahrleistung dürfe ein Getriebe noch nicht verschlissen sein. Auch sei zu vermuten, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei.
Die 6-Monats-Frist für die Beweislastumkehr beginne bei der Nacherfüllung für den konkreten Mangel neu. Ein Käufer dürfe erwarten, dass auch nach einer Nachbesserung der einwandfreie Gebrauch der Sache zumindest für die nächsten sechs Monate gewährleistet sei.