BGH zur Videoüberwachung des Nachbarn Oft ist es Ausdruck eines übersteigerten Sicherheitsbedürfnisses, vielfach auch nur pure Technikbegeisterung.
Oft ist es Ausdruck eines übersteigerten Sicherheitsbedürfnisses, vielfach auch nur pure Technikbegeisterung.
Manchmal aber auch die pure Neugier am Nachbargrundstück und seinen Bewohnern, gelegentlich steckt aber reine Boshaftigkeit dahinter.
Wer sein Grundstück mit Videokameras ausrüsten will, muss zwingend die Rechte seines Nachbarn beachten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Einsatz von Videokameras eng begrenzt (Az.: VI ZR 176/09). Videokameras dürfen nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein.
„ Big Brother is watching you“ gilt im Nachbarrecht nicht. Kein Nachbar muss es sich gefallen lassen, in das Visier von Kameras auf dem angrenzenden Grundstück zu geraten. Auch nicht als solche zu erkennende Kameraattrappen sind verboten, denn schon der begründete Verdacht auf eine Observierung verletzt das Persönlichkeitsrecht.
Nur wenn die Videokameras eindeutig auf das eigene Grundstück beschränkt sind und es keine eindeutigen Anzeichen dafür gibt, dass ein fremdes Grundstück ins Visier genommen wird, müssen die Geräte geduldet werden.