Reisemängel richtig reklamieren Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Das wusste bereits der deutsche Dichter Matthias Claudius (1740 – 1815). Schlechtes Essen, Kakerlaken, dreckige Pools, Bau- oder Discolärm sind in Zeiten des heutigen Massentourismus die wesentlichen Ärgernisse, die einem Urlauber in der schönsten Zeit des Jahres die Laune verhageln können.
Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Das wusste bereits der deutsche Dichter Matthias Claudius (1740 – 1815). Schlechtes Essen, Kakerlaken, dreckige Pools, Bau- oder Discolärm sind in Zeiten des heutigen Massentourismus die wesentlichen Ärgernisse, die einem Urlauber in der schönsten Zeit des Jahres die Laune verhageln können.
Wem aber ist es „zu erzählen“ und was genau ist zu tun, wenn der Reiseveranstalter nicht das liefert, was der schöne Katalog versprochen hat?
Ansprüche von Urlaubern werden von den Reiseveranstaltern oft schon wegen Nichteinhaltung von Fristen oder wegen Formfehlern zurückgewiesen. Das Reiserecht gilt grundsätzlich nur bei Pauschalreisen. Dazu müssen mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Flug und Unterkunft) vereinbart worden sein. Wer nur eine Ferienwohnung mietet, ist kein Pauschalurlauber.
Die grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Pauschalurlauber ist die umgehende und möglichst präzise Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen am Urlaubsort gegenüber dem Reiseleiter. Es reicht nicht aus, sich nur an der Hotelrezeption zu beschweren.
Die Praxis zeigt jedes Jahr wieder, dass die Hinzuziehung von Zeugen, das Anfertigen von Fotos und die Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Reiseleiters über Zeitpunkt und Inhalt des Abhilfeverlangens im späteren Rechtsstreit sehr nützlich sind.
Doch damit nicht genug. Nach Rückkehr aus dem Urlaub muss der Pauschalreisende innerhalb eines Monates seine Ansprüche schriftlich beim Reiseveranstalter geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Reiseleiter die am Urlaubsort erhobene Mängelrüge selbst dem Reiseveranstalter weitergeleitet hat. Auch hier gilt wieder: Die Mängel sind einzeln aufzulisten und möglichst präzise zu beschreiben. Es ist konkret anzugeben, welche Ansprüche (Minderung, Rückerstattung des Reisepreises, Schadenersatz etc.) und in welcher Höhe gestellt werden. Diese Mängelanzeige muss innerhalb der Monatsfrist dem Reiseveranstalter zugehen. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist liegt allein beim Urlauber.
Zu hohe Erwartungen sollte allerdings niemand haben. Die deutschen Gerichte gewähren bei den üblichen Reisemängeln in der Regel nur geringe Minderungsbeträge. Ein Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.
Erste Hilfe bei der Bewertung leistet dabei die „Frankfurter Tabelle“. Dabei handelt es sich um Richtlinien des Landgerichts Frankfurt/Main. Untergliedert nach Mängeln in der Unterkunft, Verpflegung, beim Transport oder nach sonstigen Vorkommnissen wird vom Gesamtpreis der gebuchten Reise die jeweilige Minderungsquote gebildet.
Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung ergibt sich nach der Tabelle bei einem nach dem Prospekt zugesagten, dann aber fehlenden Meeresblick eine Minderungsquote von 5 bis 10 %. Viele Gerichte richten sich nach der Frankfurter Tabelle, verbindlich ist sie aber nicht. In der Kategorie „Unterkunftsmangel“ sprach das Amtsgericht Baden-Baden (Az.: 16 C 89/04) einem Urlauber bei einer „erheblichen Zahl“ von Ameisen und Kakerlaken im Hotelzimmer eine Minderungsquote von 15 Prozent zu. Die Frankfurter Tabelle reicht bei Ungeziefer in der Unterkunft dagegen von 10 bis 50 %.
Manche Reiseveranstalter bieten statt einer Geldzahlung gerne einen Reisegutschein als Entschädigung an. Zur Annahme eines solchen Gutscheins besteht allerdings keine Verpflichtung. Ist zweifelhaft, ob ein Anspruch besteht oder befindet sich der Urlauber in Beweisschwierigkeiten, kann die Annahme eines solchen Reisegutscheins durchaus sinnvoll sein.
Ob es sich um eine Mogelpackung handelt, beurteilt sich immer nur anhand des konkreten Einzelfalls.