Wer muß im Prozeß den Mietmangel darlegen? Der Bundesgerichtshof hat am 29. Februar 2012 (VIII ZR 155/11) in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.
Der Bundesgerichtshof hat am 29. Februar 2012 (VIII ZR 155/11) in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.
Danach muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen.
Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.
Gleichwohl empfehlen wir, insbesondere bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ein „Protokoll“ anzufertigen. Nach der BGH-Entscheidung genügt zwar grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
Ein von Zeugen unterschriebenes Protokoll dürfte aber regelmäßig überzeugender sein.