Beim Anwalt bleibt es vertraulich! Das Bundesverfassungsgericht schützt das vertrauliche Wort in Anwaltspraxen.
Das Bundesverfassungsgericht schützt das vertrauliche Wort in Anwaltspraxen.
Am 01.02.2011 trat das “Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht” in Kraft.
Durch dieses Gesetz wurde das Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot in § 160a StPO auf alle Rechtsanwälte ausgedehnt. Bislang erstreckte es sich lediglich auf Strafverteidiger.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant wurde dadurch erheblich gestärkt. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az.: 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 und 2 BvR 422/08), dass diese Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsverfahren verfassungsgemäß ist.
So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: „Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie zwar noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus. Allerdings kann eine hinreichende Rechtfertigung in dem Umstand gesehen werden, dass eine Differenzierung zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich ist. Einem anwaltlichen Beratungsverhältnis ist anders als dies etwa bei Steuerberatern der Fall ist bei generalisierender Betrachtung die Option der Strafverteidigung immanent.“
Das mit dem Anwalt gesprochene Wort bleibt damit dem Zugriff der Ermittlungsbehörden weiterhin entzogen und das ist auch gut so.