Kostenfalle mobile Internetnutzung BGH stärkt Verbraucherschutz.
BGH stärkt Verbraucherschutz.
Wer es als Mobilfunkkunde versäumt, sein internetfähiges Handy auf eine günstige Zeitabrechnung oder eine Internetflatrate umzustellen, hat trotzdem gute Chancen, um eine hohe Volumenabrechnung herumzukommen.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2012 -III ZR 190/11) hat insoweit entschieden, dass den Mobilfunkanbieter eine Hinweispflicht hinsichtlich der drohenden Gebühren trifft.
Sofern der Anbieter technische Möglichkeiten hatte, das durch die jeweilige Internetnutzung angefallene Gebührenaufkommen während der Verbindung zu verfolgen, hätte er den Kunden bei Überschreitung der üblichen Entgelthöhe z.B. pers SMS darauf hinweisen müssen.
Bestand diese Möglichkeit, muss der Kunde die Downloadkosten nur nach dem für ihn günstigeren Tarif bezahlen.