Wer als Halter den Fahrer nicht benennt, riskiert viel. Fahrtenbuchauflage schon nach einem einmaligen Verstoß gerechtfertigt.
Fahrtenbuchauflage schon nach einem einmaligen Verstoß gerechtfertigt.
Ein bis heute nicht ermittelte Fahrer überschritt mit dem Fahrzeug des Klägers außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h. Den Anhörungsbogen zur Fahrerermittlung, dem ein Fahrerfoto beigefügt war, sandte der Kläger unterschrieben mit der Anmerkung zurück, die Ordnungswidrigkeit werde nicht zugegeben. Da der Fahrer im Anschluß daran nicht ermittelt werden konnte, musste das Verfahren eingestellt werden. Die Zulassungsstelle ordnete daraufhin an, dass der Kläger für sein Fahrzeug ab Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Jahr lang ein Fahrtenbuch mit im Einzelnen näher bezeichneten Eintragungen führen müsse, das der Behörde auf Verlangen vorzulegen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, aufzubewahren sei. In der Begründung hieß es: Durch die Fahrtenbuchauflage solle der Halter zur Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung bei erneuten Verkehrsübertretungen angehalten werden; um eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr angemessen und erforderlich. Daneben setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 75,- EUR fest. Dagegen erhob der betroffene Fahrzeughalter Klage, allerdings ohne Erfolg. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.01.2006, 8 A 4773/05) entschied: Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von einem Jahr für einen erheblichen, gemäß Nr. 4.3 der Anlage 13 zur FeV bereits mit vier Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß, der zudem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) – BKatV – und Nr. 9.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und Tabelle 1 c) Nr. 11.3.9 des Anhangs zur BKatV mit einem Fahrverbot von zwei Monaten geahndet worden wäre, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.