Vorsicht bei Verjährung zum Jahresende Wer eine offene Forderung gegen einen anderen hat, muss auch in diesem Jahr wieder an die drohende Verjährung denken. Insbesondere bei Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind, läuft die Verjährungsfrist in vielen Fällen am 31. Dezember 2011 ab.
Wer eine offene Forderung gegen einen anderen hat, muss auch in diesem Jahr wieder an die drohende Verjährung denken. Insbesondere bei Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind, läuft die Verjährungsfrist in vielen Fällen am 31. Dezember 2011 ab.
Um zu verhindern, dass solche Forderungen verjähren, ist zwingend noch in diesem Jahr Klage vor Gericht zu erheben oder zumindest ein gerichtlicher Mahnbescheid zu beantragen.
Insbesondere solche Maßnahmen der gerichtlichen Rechtsverfolgung führen zur Hemmung der Verjährungsfrist. Privatschriftliche Mahnungen nutzen dagegen überhaupt nichts. Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn der Gläubiger sein Recht selbst in die Hand nimmt und sich als Hobbyanwalt versucht.
Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur dann, wenn dieser in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach, zuletzt durch Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 211/09) entschieden. Dazu ist erforderlich, dass schon die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht.
So kann im Mahnbescheid zwar auf eine Rechnung Bezug genommen werden, wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits nachweislich bekannt ist. Bestreitet der Antragsgegner nach Ablauf der Verjährungsfrist aber den Zugang dieser Rechnung, ist der Anspruch trotz rechtzeitiger Beantragung des Mahnbescheides verjährt.
Andererseits kann die Bezeichnung „Schadenersatz aus Mietvertrag“ ausreichend sein, wenn der Mieter einen Mahnbescheid beantragt und zwischen den Parteien nur Streit über eine einzige Schadenersatzposition besteht.
Es ist daher dringend zu empfehlen, entweder die verjährungshemmende gerichtliche Maßnahme rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist einzuleiten oder, wenn das Jahresende kurz bevor steht, den Anspruch im Mahnbescheid so konkret zu bezeichnen, dass bei dem Antragsgegner keine Zweifel an Grund und Höhe des Anspruchs aufkommen können.