Diskriminierung und Fristen Mutmaßlich diskriminierte Arbeitnehmer müssen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen.
Mutmaßlich diskriminierte Arbeitnehmer müssen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen.
In der Entscheidung ‚Bulicke‘ hat der EuGH (Urteil vom 8. 7. 2010, C-246/09) jedoch eine Einschränkung gemacht, wonach diese Frist im Fall einer Bewerbung oder Beförderung unabhängig von der Kenntnis des Bewerbers von einer möglichen Benachteiligung erst mit dem Zugang der Ablehnung beginnt.
Die Vorschrift ist somit auch von den deutschen Gerichten richtlinienkonform so auszulegen, dass die Ausschlußfrist immer erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von der Diskriminierung Kenntnis erlangt.