Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter Duldungspflicht des Mieters grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter
Muss der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat?
Der Bundesgerichtshofs hat dazu durch Urteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 entschieden, dass die von dem Vermieter beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von dem Mieter zu dulden sind.
Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.