Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber Aussage falsch, setzen, sechs!
Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.
Darauf weist das OLG München hin. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.
Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.
OLG München, Urteil vom 10.12.2013 – 28 U 732/11 Bau; BGH, 23.04.2015 – VII ZR 49/14 (NZB zurückgewiesen)
Quelle: www.ibr-online.de