Arbeitsrecht aktuell Fristlose Kündigung nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist unwirksam
Eine fristlose Kündigung kann der Arbeitgeber nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 497/14) nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, in dem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände, so dass der Arbeitgeber zunächst weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören kann, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.
Kann der Arbeitgeber vor Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, warum er seit dem Tag der Kenntniserlangung bis zur Anhörung des Arbeitnehmers über drei Wochen, bis zur Anhörung des Betriebsrats über vier Wochen und bis zur Zustellung der Kündigungen fünf Wochen hat verstreichen lassen, ist die Kündigung zu spät erfolgt und damit.