Bürodiebstahl Berechtigt jeder „Bürodiebstahl“ zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses?
Nun mal Hand aufs Herz: Wer von Ihnen hat schon einmal Druckerpapier, eine Computermaus, eine Packung Textmarker oder gar nur ein Päckchen Büroklammern „mitgehen“ lassen?
Vermutlich stellt dies nicht nur einen Einzelfall dar, sondern dürfte fast schon als Alltag in deutschen Büros bezeichnet werden.
In juristischer Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Diebstahl auch von äußerst geringwertigen Sachen einen „besonders wichtigen Grund“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellt, aus welchem ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht fand auf diese Rechtsfrage eine eindeutige Antwort: Ja!
Bereits der dringende Verdacht eines sog. Eigentumsdelikts berechtigt grundsätzlich zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
Im Einzelfall kann es jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Der Tatbestand des Diebstahls kann auch bei geringwerten, ja sogar wertlosen Sachen verwirklicht werden.
Insofern stellt der sog. „Bürodiebstahl“ geringwertiger Sachen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dar.
In diesen Fällen bedarf es sogar keiner Abmahnung.