Außerordentliche Kündigung bei privaten Raubkopien Die Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater "Raubkopien" ist ein fristloser Kündigungsgrund
Das Landesarbeitsgericht Halle hat in 2. Instanz die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und die Kündigungsschutzklage des Klägers, Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Naumburg, abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage zunächst stattgegeben. Die fristlose außerordentliche Kündigung des beklagten Landes wurde vom Landesarbeitsgericht für wirksam angesehen. Nach einer umfassenden Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien festgestellt, dass der Kläger pivat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt kopiert und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche DVD bzw. CD-Rohlinge kopiert hat. Das Landesarbeitsgericht sieht in dem Verhalten des Klägers eine erhebliche Pflichtverletzung. Damit ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört. Auch eine umfassende Interessenabwägung kann hier aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzung des Klägers nur zu seinen Lasten ausgelegt werden.