Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 - 4 RBs 91/16
Für die vorsätzliche Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die innere Einstellung des Fahrers maßgeblich. Der Nachweis, ob dieser die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte und bewusst dagegen verstieß, wird in den wenigstens Fällen gelingen. Nur der Fahrer kennt seine eigene innere Einstellung. Ein Indiz für die vorsätzliche Begehung einer Überschreitung ist dann gegeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschritten wird. Im vorliegenden Fall überschritt der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50%. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bejaht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung die Gerichts-und Anwaltskosten bei einer gerichtlich festgestellten und vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit regelmäßig nicht übernehmen wird. Der Fahrer muss diese Kosten selber tragen.