Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter BGH, Urt. v. 10.02.2016 - VIII ZR 137/15
Für die Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter genügt die -auch formularmäßige- Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Die Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder die ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Absatz 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung sind nicht erforderlich. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass zwischen Mietparteien seit Jahrzenten vereinbart wird, sämtliche umlagefähigen Betriebskosten werden umgelegt und abgerechnet.