Praktikanten in der Ausbildung zum Rettungsassistenten haben Anspruch auf angemessene Vergütung Bemessung und Üblichkeit der Vergütung
Der Kläger hat die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen der Ausbildung zum Rettungassistenten absolvierte er vom 1.11.2009 bis 31.10.2010 ein Praktikum auf der Grundlage des § 7 RettAssG. Im Praktikantenvertrag war vereinbart, dass der Kläger/Praktikant keine Vergütung erhält. Die Parteien waren nicht tarifgebunden. Im Januar 2011 forderte der Kläger/Praktikant den Beklagten auf, für die Zeit des geleisteten Praktikums die Tarifvergütung nach dem zwischen dem DRK-Bundesverband und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag zu zahlen. Dieser Tarifvertrag sah eine Vergütung von Praktikanten in der Ausbildung zum Rettungsassistenten i.H.v. monatl. 974,67 € vor.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagen verurteilt, an den Kläger 3.250 € brutto zzgl. Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Die Berufung des Klägers/Praktikant hatte zum Teil Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 8.450 € brutto zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Anschlussberufung des Beklagten hat deas Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
Anmerkung:
Das RettAssG ist zum 31.12.14 aufgehoben worden und durch das NotSanG abgelöst worden. In § 15 NotSanG ist geregelt, Ausbildungsträgern eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sind keine Tarifverträge vorhanden, können auch Tarifvertäge, die räumlich oder zeitlich nicht einschlägig sind, ein Anhaltspunkt und eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sein.