Keine Bankgebühren für Privatkredite Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam.
Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Revisionsverfahren (XI ZR 405/12 und XI ZR 405/12) entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Es handelt sich um eine – von der Bank gestellte – Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB. Diese ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.