Mieter muss bei Rückgabe in neutral Farbe streichen Erneut hat sich der Bundesgerichtshof zur Dekorationspflicht des Mieters geäußert.
Erneut hat sich der Bundesgerichtshof zur Dekorationspflicht des Mieters geäußert.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss (BGH, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12).