Eigenleistung des Vermieters auf Mieter umlegbar Der Vermieter kann selbst ausgeführte Hausmeistertätigkeiten auf die Mieter umlegen
Der Vermieter kann Hausmeistertätigkeiten mit den Nettopreis eines unternehmerischen Angebots ansetzen. Die einzuholenden Angebote müssen sich dabei an ortsüblichen Preisen orientieren. Die Beweislast hierfür trägt selbstverständlich der Vermieter. Er muss für die Mieter nachvollziehbar darlegen, welche Kosten bei einer Firma entstanden wären und welche Arbeiten in Eigenleistung erfolgt sind.
Die folgenden Voraussetzungen müssen eingehalten werden:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV muss wirksam in den Mietvertrag einbezogen werden. Ein Verweis auf § 2 BetrKV reicht nicht aus.
2. Das Leistungsverzeichnis muss identisch mit den tatsächlich ausgeführten Arbeiten sein.
3. Die eventuelle Umsatzsteuer muss abgezogen werden.
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 – 23 S 41/19