Zugang zu sozialen Netzwerkaccounts durch Erben Digitalen Lebensbereich selbst regeln
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks, der verurteilt worden ist, dem Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, diesen Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte (Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20).
Wir empfehlen, sowohl in der General- und Vorsorgevollmacht, als auch im Testament einen speziellen Passus zum digitalen Lebensbereich bzw. zum digitalen Nachlass aufzunehmen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten mit den Betreibern von sozialen Netzwerken von vornherein auszuschließen.