Belegeinsicht bei der Betriebskostenabrechnung Vermieter muss Belege und Zahlungsnachweise vorlegen
In einem jüngst veröffentlichten Urteil (BGH, Urt. v. 09.12.2020, Az. VIII ZR 118/19) hat der Bundesgerichtshof den Umfang der Belegeinsicht erweitert. Regelmäßig hat ein/e Mieter/in nach Übersendung der Betriebskostenabrechnung ein Interesse an der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit. Hier ist der Vermieter verpflichtet die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege vorzulegen. Der Bundegerichtshof hat den Pflichtenkreis des Vermieters nunmehr erweitert. Es müssen neben den Rechnungen auch die Zahlungsbelege vorgelegt werden.
An dieser Stelle setzt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur konsequenten Transparenz einer Betriebskostenabrechnung fort.