Ausgleichsanspruch bei „wildem Streik“ des Flugpersonals Europäischer Gerichtshof (Urt. v. 17.04.2018, Az. C-195/17 u.a.)
Ein „wilder Streik“, hier die massenhafte Krankmeldung des Flugpersonals, der als Reaktion auf überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt grundsätzlich keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar. Die Fluggesellschaft ist nicht berechtigt, sich von ihrer Zahlungsverpflichtung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung zu lösen. Diese Risiken sind Bestandteil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft.
Grundsätzlich müssen zwei Bedingungen vorliegen, wonach die Fluggesellschaften von ihrer Erstattungspflicht befreit werden können:
1. Das Ereignis, das zu Einschränkungen führt, ist nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit
2.Das Ereignis ist von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar
Anmerkung:
Der Europäische Gerichtshof folgt damit stringet seiner verbraucherfreundlichen Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung. Nur in Ausnahmefällen ist die Airline von ihrer Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags frei. Ein „wilder Streik“ ist infolge von unternehmerischen Maßnahmen und deren sozialen Folgen ein Risiko, dass nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, sondern als kalkulierbar zu bewerten ist. Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH dürfte auch auf eine Vielzahl weiterer Flugausfälle anderer Fluggesellschaften anwendbar sein.