Aktuelles aus dem Mietrecht Eigenmächtige Inbesitznahme und Ausräumung von Mieträumen
Jede eigenmächtige Inbesitznahme von Mieträumen und deren Ausräumen durch den Vermieter ist -solange der Mieter seinen Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat- eine verbotene Eigenmacht und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vermieter haftet für deren Folgen. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 1426/16) folgt der gängigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH, Urteil vom 06.07.1977 – VIII ZR 277/75).
Praxistip für Vermieter:
Will der Vermieter also vermeiden, dass er für Folgen einer eigenmächtigen Inbesitznahme und dem Ausräumen haftbar gemacht wird, muss er einen Räumungstitel erwirken. Ist der Mieter jedoch nicht mehr auffindbar und hat auch keine neue Adresse hinterlassen, muss der Räumungstitel im Wege der öffentlichen Zustellung erwirkt werden. Dies kann im Zweifel einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, erspart im Nachhinein aber eine Auseinandersetzung mit Schadensersatzforderungen des Mieters.