Architekt muss alles „im Griff“ haben Urteil zu Pflichten bei der Bauüberwachung
Das OLG Koblenz (Az. 1 U 926/11) hat entschieden, dass der bauüberwachende Architekt die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen, sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten durchzuführen hat.
Als örtlicher Bauführer muss er die Baustellen und die dortigen Unternehmer oder Handwerker „im Griff“ haben. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht, also insbesondere die Häufigkeit der Baustellenbesuche, kann dabei weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Handwerkliche Selbstverständlichkeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht zu überwachen.
Der bauüberwachende Architekt muss sein Augenmerk allerdings auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten, wobei Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten, Dachdecker- und Dacharbeiten allgemein zu den besonders kritischen Bauabschnitten zählen.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 05.02.2015 – VII ZR 13/13 zurückgewiesen.