Auch betrunkene Radfahrer können ihren Führerschein verlieren Wer nach Alkoholgenuss sein Auto stehen lässt und stattdessen mit dem Fahrrad fährt, muss aufpassen.
Wer nach Alkoholgenuss sein Auto stehen lässt und stattdessen mit dem Fahrrad fährt, muss aufpassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2008 (Az.: BVerwG 3 C 32.07) entschieden, dass auch einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt.
Der Betroffene war mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille auf seinem Fahrrad angetroffen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU, im Volksmund „Idiotentest“).
Da der Betroffene ein ihn positives Gutachten nicht präsentieren konnte, wurde ihm die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge von seiner Fahrerlaubnisbehörde wegen Ungeeignetheit entzogen. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschied, weil auf Grund der hohen Alkoholisierung von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit ausgegangen werden muss.
Eine solche Alkoholgewöhnung gehe mit einem erhöhten Gefährdungspotential einher. Alkoholgenuss in dieser konzentrierten Form führe zur Unfähigkeit, seinen eigenen Alkoholisierungsgrad und das dadurch entstehende Verkehrsrisiko zutreffend einzuschätzen.
Wer sein Trinkverhalten nicht stabil ändere und dies nicht durch ein entsprechendes MPU-Gutachten nachweisen kann, darf keine neue Fahrerlaubnis erhalten, auch wenn die zu Grunde liegende Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad erfolgte.