Arglistig verschwiegener Mangel beim Hauskauf Käufer kann trotz Haftungsausschluss zum Rücktritt berechtigt sein
In Kaufverträgen über Immobilien wird in aller Regel die Gewährleistung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss findet jedoch seine Grenzen, wenn ein Verkäufer einen ihm bekannten, für die Kaufpreisfindung bedeutsamen Mangel arglistig verschweigt. Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann ein erheblicher Schädlingsbefall im Gebäude einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Dies […]