Bei Unfallflucht droht Verlust des Versicherungsschutzes Nach einem Verkehrsunfall sollte in jedem Fall das Eintreffen der Polizei abgewartet werden. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 01.10.20101 -3 S 75/10) entschied, dass ein Unfallfahrer, der nicht auf die Polizei wartet, den entstandenen Schaden am Ende selbst zu bezahlen hat, weil er eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat.
Nach einem Verkehrsunfall sollte in jedem Fall das Eintreffen der Polizei abgewartet werden. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 01.10.20101 -3 S 75/10) entschied, dass ein Unfallfahrer, der nicht auf die Polizei wartet, den entstandenen Schaden am Ende selbst zu bezahlen hat, weil er eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat.
Die Haftpflichtversicherung kann deshalb den dem Unfallgegner entstandenen und von ihr regulierten Schaden von ihrem Versicherungsnehmer, der den Unfall verursacht hat, komplett zurückverlangen.
Denn der nicht wartende Unfallfahrer verletzt durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort seine vertragliche Verpflichtung, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar.
Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden kann, ist eine Aufklärung nicht mehr zuverlässig gewährleistet.