BGH-Urteil zum „Winterdienstvertrag“ Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Entscheidung zum "Winterdienstvertrag" getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt worden. Bei einem Dienstvertrag wird lediglich die Dienstleistung geschuldet, bei einem Werkvertrag hingegen auch und gerade der Eintritt des gewünschten Erfolges.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Entscheidung zum „Winterdienstvertrag“ getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt worden. Bei einem Dienstvertrag wird lediglich die Dienstleistung geschuldet, bei einem Werkvertrag hingegen auch und gerade der Eintritt des gewünschten Erfolges.
Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB).
Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll.
Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden, vgl. § 638 BGB (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12).