BGH zum Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts Nach § 21a Abs. 1 StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein.
Nach § 21a Abs. 1 StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen.
Wenn sich ein Autofahrer nach einem Unfall abschnallt und danach durch ein weiteres auffahrendes Fahrzeug verletzt wird, darf die Versicherung die Leistung nicht deshalb kürzen, weil der Geschädigte bei dem „Zweitunfall“ nicht mehr angeschnallt war.
Nachdem es zum „Erstunfall“ gekommen war, war der Geschädigte nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um sein Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich u.a. um die Unfallstelle sichern zu können.
Ihm kann deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28. Februar 2012 (VI ZR 10/11) nunmehr ausdrücklich klargestellt.