BGH zur Haftung für Schäden am Nachbarhaus Faktische Gefährdungshaftung zwischen Nachbarn
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit Arbeiten an seinem Haus beauftragt, haftet auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die dieser am Nachbarhaus verursacht.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. V ZR 311/16).
Im entschiedenen Fall waren bei Schweißarbeiten eines Dachdeckers Glutnester entstanden, die zu einem Brand am Nachbarhaus führten. Vom Dachdecker war wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nichts mehr zu holen. Der BGH verurteilte nun den Auftraggeber des Dachdeckers zum Schadenersatz.
Nach dem neuen Urteil des BGH kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB in Betracht, wenn von einem Grundstück schädigende Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Voraussetzung ist, dass der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Im entschiedenen Fall konnte der Auftraggeber des Dachdeckers das Übergreifen des Feuers nicht verhindern.
Der Auftraggeber des Handwerkers kann sich auch nicht mehr auf eine sorgfältige Auswahl des beauftragten Handwerkers berufen.
Der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Im Ergebnis hat der BGH eine Gefährdungshaftung für Schäden im nachbarrechtlichen Verhältnis eingeführt.
Ein Auftraggeber ist daher gut beraten, sich von seinem Handwerker vor Auftragserteilung das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweisen zu lassen.