Anwartschaft auf Urlaubsentgelt vererblich Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt geht auf den Erben über

Sowohl die Freistellung von der Arbeitspflicht als auch die Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum sind vom Urlaubsanspruch umfasst.

Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist bedingt durch die Gewährung der Freistellung. Bis zur gewährten Freistellung besteht der Anspruch als Anwartschaftsrecht auf die Zahlung von Urlaubsentgelt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Freistellungsanspruch deshalb ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, sodass er von dem Arbeitgeber abgegolten werden muss.

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tode des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrcht auf die Zahlung von Urlaubsentgelt auf den Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.