Farbgestaltung einer Wohnung bei Rückgabe Nahezu jeder Mieter einer Wohnung streicht bei Einzug in eine neue Wohnung die Wände in anderen Farben.

Fraglich ist, ob der Mieter dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem neutralen Farbton zurückzugeben, wenn diese in kräftigen Farben angestrichen wurden. In einem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, wurden die Wände von den Mietern in kräftigem blau, gelb und rot gestrichen. In diesem Zustand wurde die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgegeben. Aufgrund der Wandfarben fiel es dem Vermieter schwer, neue Mietinteressenten zu finden. Deshalb ließ er die Wohnung von einem Maler in neutralen Farbtönen überstreichen. Die Kosten hierfür begehrte er von dem Vormieter. Der BGH gab dieser Klage statt. Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. (BGH, Urteil vom 6. 11. 2013 – VIII ZR 416/12)