Gemeinschaftliches Vermächtnis nicht empfehlenswert Anwalt fragen

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Ein gemeinschaftliches Vermächtnis i.S.d. §§ 2157 bis 2159 BGB liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand mehreren vermacht.
Problematisch ist die Gläubigerstellung der Vermächtnisnehmer und wie die Einziehung des Vermächtnisanspruchs erfolgt. Das OLG Hamm ist in seiner Entscheidung vom 16.7.2015 – 10 U 38/14 Teilgläubigerschaft bei teilbaren und Mitgläubigerschaft bei unteilbaren Vermächtnisgegenständen ausgegangen.