Härtegründe bei der fristlosen Kündigung im Wohnraummietverhältnis Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt sich in einer aktuellen Entscheidung mit den persönlichen Härtegründen einer fristlosen Kündigung auseinander

Sachverhalt:

Eine 97-jährige Mieterin hatte neben einer Dreizimmerwohnung auch eine Einzimmerwohnung auf derselben Etage angemietet. Die Mieterin bewohnt die Dreizimmerwohnung und steht aufgrund einer Demenzerkrankung unter Betreuung. Der Betreuer wohnt in der Einzimmerwohnung und pflegt die Mieterin. 2015 wandte sich der Betreuer mit mehreren Schreiben an die Hausverwaltung und äußerte grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin. Diese sprach daraufhin die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus und verklagte die Mieterin und den Betreuer auf Räumung der Wohnung.

 

Der Wortlaut des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht im Falle der fristlosen Kündigung eine Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter vor. Dabei ist für jeden Einzelfall gesondert zu entscheiden. Insbesondere sind bei dieser Abwägung schwere gesundheitliche Probleme des Mieters zu berücksichtigen. Vorliegend hätten diese gesundheitlichen Probleme der Mieterin in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Trotz der erheblichen Beleidigungen des Betreuers wurde ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nicht angenommen. Es überwiegt der schlechte gesundheitliche Zustand der Mieterin und der damit zusammenhängenden Hilflosigkeit gegenüber dem Interesse der Vermieterin.

 

(BGH, Urteil vom 09. November 2016, Az.: VIII ZR 73/16)