Kein Haustürgeschäft bei einem in den Betriebsräumen des Arbeitgebers geschlossenem Aufhebungsvertrag Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war beim beklagten Verein befristet beschäftigt. Vor Ablauf der Befristung fand während der Arbeitszeit ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin statt. Der Klägerin wurde vorgeworfen, Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Im Laufe des Gesprächs räumte die Klägerin den Vorwurf ein. Nach Vorlesen eines bereits vorbereiteten Aufhebungsvertrages unterzeichneten die Klägerin und der Geschäftsführer den Vertrag mit der vorzeitigen Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Nach dem Widerruf der Vereinbarung hat die Klägerin den Aufhebungsvertrag angefochten, da sie lediglich auf Weisung des Geschäftsführeres gehandelt habe.

Es liegen weder die Voraussetzungen für einen Widerruf noch liegt ein Anfechtungsgrund  noch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor. Ein Weisungsrecht des Arbeitgebers bezieht sich nicht auf den Abschluss eines Arbeits- bzw. Aufhebungsvertrages. Sollte sich die Klägerin insoweit im Rechtsirrtum befunden haben, so führt dieser nicht zu einem Anfechtungsrecht. Der Vertrag kann auch nicht gem. § 312 ff BGB widerrufen werden. Es handelt sich nicht um ein Haustürgeschäft. Das BAG hat bereits zur alten Fassung des § 312 BGB entschieden, dass der Aufhebungsvertrag kein Haustürgeschäft i.S.d. Vorschrift ist. Hieran hat sich nach Änderung des § 312 ff. BGB nach Auffassung des ArbG Solingen nichts geändert. Der Arbeitsplatz ist nicht als Geschäftsraum in diesem Sinne anzusehen. Die Situation beim Abschluss von arbeitsvertraglichen Aufhebungsverträgen am Arbeitsplatz ist nicht vergleichbar mit Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen.

Das Arbeitsgericht kam also zu der Entscheidung, dass der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien wirksam ist.