Online-Testamente Die Bundesnotarkammer informiert: "Zahlreiche Anbieter im Internet werben mit Online-Angeboten zum Thema Erbrecht.

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slp_testament_08Bei diesen meist kostenpflichtigen ‚Dienstleistungen‘ ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht ‚online‘ errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:
•    eigenhändiges Testament,
•    notarielles Testament und
•    notarieller Erbvertrag.
Jede andere Form einer Verfügung von Todes wegen ist – abgesehen von sog. Nottestamenten – unwirksam und kann daher im Erbfall in keiner Weise berücksichtigt werden.
Das gilt insbesondere für alle Formen der ‚Internettestamente‘. Entsprechende Angebote vermitteln ein falsches Gefühl der Sicherheit – meist auch unter Zuhilfenahme von fraglichen Mustern oder Formularen. Die Nachlassgestaltung hat für die meisten Menschen und deren Angehörige eine große Bedeutung der man durch umfassende Information und fachkundige Beratung gerecht werden sollte.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Hinterlegung von Testamenten nach deutschem Recht ausschließlich bei den Amtsgerichten möglich ist. Ferner können bei Notaren Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden in die amtliche Verwahrung genommen werden.
Nur in diesen Fällen ist eine Benachrichtigung über den Sterbefall gesetzlich gesichert und daher eine Berücksichtigung der Urkunde im Sterbefall garantiert. Hinterlegungen im Internet, bei sonstigen Anbietern, Privatpersonen oder Rechtsanwälten sind gesetzlich nicht vorgesehen und unsicher“