Was nicht im Kaufvertrag steht, ist im Zweifel auch nicht vereinbart Mündliche Nebenabreden zu einem notariellen Kaufvertrag sind in der Regel

 

Eine Beschreibung von bestimmten Eigenschaften eines Grundstücks oder eines Gebäudes, z. B. in einem Maklerexposee oder in einer Annonce durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung, für die der Verkäufer haften ansonsten müsste.

Bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft, z. B. bei einem notariellen Kaufvertrag müssen die Beteiligten alle Erklärungen in den Vertrag aufnehmen, die eine Regelung enthalten, das heißt Rechtswirkungen erzeugen sollen. Dazu gehören insbesondere Vereinbarungen auch über die Beschaffenheit.

Fehlen solche Regelungen in der notariellen Urkunde, ist in der Regel anzunehmen, dass die Parteien die fehlenden Bestimmungen nicht gewollt haben.

Eine weiterhin mögliche Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung oder wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bleibt aber davon unberührt (BGH, Urteil v. 6.11.2015, V ZR 78/14).