Wir haben für die am häufigsten nachgefragten notariellen Vorhaben eigene Datenblätter entwickelt, die Sie am Bildschirm ausfüllen und dem Notarbüro gerne auch per E-Mail übermitteln können.

Ob Kaufvertrag, Überlassungsvertrag, Testament oder Ehevertrag: Von „A“ wie Adoption bis „U“ wie Unterschriftsbeglaubigung ist alles dabei.

Die Datenblätter finden Sie an mehreren Stellen der Webseite, z. B. bei den -> Downloads, unter -> Notarbüro/Datenblätter oder auf den einzelnen -> Themenseiten.

Die bremische Landesregierung hat am 3. Dezember 2024 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer zum 1. Juli 2025 um 0,5 % auf 5,5 % beschlossen und an die Bremische Bürgerschaft zur Beschlussfassung weitergeleitet.

Die Anhebung der Grunderwerbsteuer führt laut Finanzsenator Björn Fecker dazu, dass sich die Nebenkosten eines Immobilienerwerbs im Bremen im Schnitt um ca. 1.400,00 EUR erhöhen.

Die Steuererhöhung wird zu einem jährlichen Mehraufkommen von geschätzt ca. 10 Mio. EUR führen. Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer lagen in den vergangenen Jahren bei durchschnittlich etwa 134 Mio EUR.

Das Notarbüro wächst beständig weiter.

Um auch weiterhin die erteilten Aufträge zügig und zuverlässig erledigen zu können, haben wir eine zusätzliche Stelle eingerichtet und diese Stelle trotz des allgemeinen Fachkräftemangels kompetent besetzen können.

Die erfahrene Notarfachangestellte Stephanie Schubert ist per 1. Dezember 2024 von einer im Amtsbereich Achim bestehenden Notarstelle in das Notarbüro von SL&P gewechselt.

Im Notarbüro sind jetzt acht Mitarbeiterinnen tätig, davon zwei staatl. gepr. Notarfachwirtinnen und fünf erfahrene Notarfachangestellte, die gemeinsam mit einer weiteren Notariatsmitarbeiterin ausschließlich die notariellen Amtsgeschäfte der Notare bearbeiten.

Wir freuen uns bekanntgeben zu dürfen, dass wir in unsere neuen Büroräume im neu entstandenen Lieken-Quartier am Achimer Bahnhof umgezogen sind.

Damit stellen wir uns zukunftssicher in einem nur von uns genutztem Gebäude auf vier Ebenen (Empfang, Advokatur, Notariat und Mandantenbereich) mit guter Verkehrsanbindung und kostenfreien Parkmöglichkeiten in einem interessanten, seriösen und barrierefreien Umfeld für unsere Mandanten auf.

–> Zum Lieken-Quartier

Rechtsanwalt Tilman Lühring hat vor dem Prüfungsausschuss für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer erfolgreich die notarielle Fachprüfung abgelegt.
Es handelt sich um eine einheitliche Prüfung für alle Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats.
Wir freuen uns mit Rechtsanwalt Tilman Lühring über diesen Erfolg und mit unseren Mandanten über die damit verbundene Ausweitung des Beratungsangebotes der Kanzlei.

Beim Ableben naher Verwandter (Kinder bzw. Ehegatte) räumt der Gesetzgeber den Erben erhebliche Freibeträge ein (bei Kindern EUR 400.000,00 und bei Ehegatten EUR 500.000,00). Erbt ein weiterer Verwandter z. B. Geschwister, Neffen oder Nichten, wird lediglich ein Freibetrag von EUR 20.000,00 gewährt. Alle darüber hinaus gehenden geerbten Beträge und Wertgegenstände müssen versteuert werden. Wichtig ist, ob durch vertragliche Gestaltungen zu Lebzeiten des Erblassers Steuern gespart werden können.

 

1.

Ein Gestaltungsmittel ist die Eingehung von Erwachsenenadoptionen. Der kinderlose Erblasser adoptiert zusammen mit seinem Ehegatten einen Neffen oder eine Nichte, die dann erben sollen. An eine solche Adoption wird vom Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt. Es muss beispielsweise ein elternähnliches Verhältnis zwischen Erblasser und den in Frage kommenden Erben vorliegen. Ein entsprechender Adoptionsantrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Wird eine solche Adoption durchgeführt, rückt der in Frage kommende Erbe in die Stellung eines Kindes des Erblassers ein, erhöht sich der Freibetrag im Erbfall von EUR 20.000,00 auf EUR 400.000,00. Bei einer Adoption sind allerdings auch Nachteile zu berücksichtigen wie Namensänderung, Unterhaltspflichten p. p. Vor Eingehen solcher Gestaltungsmaßnahmen sollte aber eine intensive Beratung beigeholt werden.

 

2.

Steuern können auch gespart werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Übertragungen vornimmt, in dem der Erblasser sich ein Nießbrauchrecht an dem übertragenden Gegenstand einräumen lässt. Das Nießbrauchrecht wird in diesem Fall bewertet und senkt den Wert des Übertragungsgegenstands, sodass nur noch der geringere Wert des Übertragungsgegenstandes zunächst zu versteuern ist. Das eingeräumte Nießbrauchrecht gewährt dem Erblasser ein lebenslängliches Nutzungsrecht, sodass im Ergebnis der Erblasser mit der Übertragung zunächst wirtschaftlicher Eigentümer des Übertragungsgegenstandes bleibt. Bei Immobilien, die als Übertragungsgegenstand vornehmlich in Frage kommen, wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Nachteilig für den Erblasser ist diese Gestaltung, da, obwohl er wirtschaftlicher Eigentümer des Übertragungsgegenstandes bleibt, nicht mehr über den Übertragungsgegenstand verfügen kann. Ihrer Vollziehung einer intensiven Beratung.

Die Vererbung bzw. die Schenkung eines Familienheimes an den Ehegatten wird vom Gesetzgeber in steuerlicher Hinsicht besonders begünstigt. Vererbungen bzw. Verschenkungen einer Immobilie an den Ehegatten ist ohne Berücksichtigung des Wertes der Immobilie immer schenkungs- bzw. erbschaftssteuerfrei, wenn die Immobilie zum eigenen Wohnzweck der Eheleute bzw. der Familien vorher gedient hat. Die zu verschenkende oder zu vererbende Immobilie an den Ehegatten muss vorher Lebensmittelpunkt beider Ehegatten gewesen sein und auch nach dem Fall der Übertragung bzw. nach dem Erbfall weiter dem verbleibenden Ehegatten wenigstens 10 Jahre als Wohnung und Lebensmittelpunkt dienen. Innerhalb dieser sogenannten Behaltensfrist von 10 Jahren darf der Grundbesitz weder verkauft noch z. B. an die Kinder übertragen noch vermietet werden, da dann rückwirkend die Steuerbefreiung entfällt. Ist allerdings der überlebende Ehegatte an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert (z. B. Einweisung des überlebenden Ehegatten in ein Pflegeheim), bleibt die Steuerbefreiung erhalten.

 

Die gleichen Regeln gelten, wenn der Erblasser die Immobilie an Kinder oder Kindeskinder vererbt. Die Begünstigten müssen aber dann unverzüglich nach dem Erbfall in die zu vererbende Immobilie einziehen und diese Immobilie als ihr Lebensmittelpunkt nutzen. Anders als bei der Übertragung an den Ehegatten ist eine Übertragung zu Lebzeiten des Erblassers an Kinder oder Kindeskinder nicht steuerbefreit. Die Steuerbefreiung kommt nur zum Zuge bei Vererbung, also im Erbfall, an Kind oder Kindeskinder. Steuersparmodelle müssen dementsprechend wohlüberlegt sein und bedürfen Erbschaftssteuern bei weiterer Verwandtschaft im Erbfall.

 

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 29.04.2021 – 29 O 8772/20) hatte darüber zu entscheiden, ob das Hochzeitspaar die Miete für die Hochzeitslocation zu zahlen hat.
Entscheidend für die Zahlungspflicht war für das Gericht der Wortlaut des geschlossenen Vertrags. Dort heißt es auszugsweise:

„2. MIETZWECK:

Die Vermietung erfolgt zum Zwecke einer Hochzeitsfeier (…)

4. MIETZINS

Der Mietzins für die Mietzeit beträgt 7890,00 Euro (Mietzins inkl. Nebenkosten).

(…) 100% des Mietpreises, also 7890,00 Euro sind bis spätestens 1. April 2020 auf das Konto des Vermieters (…) zu überweisen.

Kann die Veranstaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, nicht stattfinden, sind neben der Miete auch die vereinbarten Nebenkosten abzüglich nicht angefallener und ersparter Kosten zu bezahlen.“

Das Landgericht verwies darauf, dass von dem Veranstalter eben nicht die Durchführung der Hochzeit geschuldet sei, sondern das Zurverfügungstellen der Location. Dies sei möglich gewesen. Auch der Vertragszweck würde keine andere Wertung zulassen.

Fazit:
Im Ergebnis ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Miete geschuldet ist oder eben nicht. Bundesweit gibt es einen „Flickenteppich“ von Entscheidungen, sodass letztendlich der Bundesgerichtshof hierüber eine Entscheidung treffen sollte.

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (in Kraft seit 01.12.2020) bestimmt, dass sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte nur noch von der Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Bisher konnten auch einzelne Mitglieder der Gemeinschaft diese Rechte geltend machen. Fehlende Übergangsvorschriften führten bei laufenden Verfahren zu Unsicherheiten der Parteien.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass einzelne Mitglieder auch weiterhin Rechte für die Eigentümergemeinschaft durchsetzen können, wenn nicht die Eigentümergemeinschaft aktiv einen anderen Willen äußert. Die Eigentümergemeinschaft habe regelmäßig ein Eigeninteresse an der Beseitigung von Beeinträchtigungen am Gemeinschaftseigentum, sodass die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Mitglieds fortgilt.

(BGH, Urt. 07.05.2021, Az. V ZR 299/19)