Brauchen Sie eine Rechnung? Können wir das nicht „auch so“ machen? Diese Fragen werden vor einer Auftragsvergabe immer offener gestellt und gemeint ist stets das Erbringen von Bauleistungen ohne Rechnung, also Schwarzarbeit.
Schwarzarbeit hat in Zeiten ständig steigender Steuern und Abgaben Hochkonjunktur. Alle Beteiligten wissen dabei, dass sie Geld- oder Haftstrafen und hohe Bußgelder riskieren. Dennoch ist ein Unrechtsbewusstsein so gut wie nicht vorhanden.
Unkenntnis besteht dagegen häufig über die zivilrechtlichen Ansprüche der „Vertragsparteien“ untereinander, wenn es zu „Leistungsstörungen“ kommt.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 248/08) hatte erst kürzlich wieder über einen Vertrag zu richten, der wegen Verstoßes gegen das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ nichtig ist. Der Auftraggeber zahlte einfach die vereinbarte Vergütung für die schwarz erbrachten Bauleistungen nicht. Vor Gericht berief er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages. Die erbrachten Bauleistungen wollte er natürlich behalten.
Ohne Erfolg. Das OLG verurteilte den Auftraggeber wie schon zuvor das Landgericht Hamburg zur vollen Zahlung. Der Vertrag sei zwar als nichtig anzusehen. Den Beteiligten ist es aber regelmäßig nach „Treu und Glauben“ nicht erlaubt, sich auf diese Nichtigkeit zu berufen.
Das sahen die Gerichte vor nicht allzu langer Zeit noch ganz anders. Bei Schwarzarbeit gab es in der Vergangenheit überhaupt keine Ansprüche untereinander. Der vereinbarte Lohn konnte nicht eingeklagt werden, der Kunde hatte keine Rechte bei Mängeln. Die Beteiligten wurden ganz bewusst auch zivilrechtlich für ihr Handeln „bestraft“.
Der Bundesgerichtshof leitete erst vor wenigen Jahren eine radikale Kehrtwende ein. Nunmehr bleiben bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“, wie Schwarzarbeit im Juristendeutsch jetzt vornehm genannt wird, die Grundregeln des Werkvertragsrechts in Kraft. Der Auftraggeber muss die vereinbarte Vergütung bezahlen und der Unternehmer hat für die Mängelfreiheit seiner Bauleistungen voll zu haften. Alle gegenseitigen Ansprüche sind vor Gericht einklagbar.
Zu Unrecht wurde der BGH dafür als Förderer der Schwarzarbeit beschimpft. Denn Schwarzarbeit ist auch weiterhin verboten. Mit seiner Rechtsprechungsänderung wollten die Bundesrichter lediglich den schwarz arbeitenden Unternehmer, der schon keine Steuern an den Staat abführt, nicht auch noch mit dem Wegfall von Gewährleistungspflichten „belohnen“.
Riskant bleibt die „Ohne-Rechnung-Abrede“ aber auch weiterhin. Kommt ein solcher Fall vor Gericht, landen die Akten nicht selten bei anderen staatlichen Behörden wie Steuerfahndung oder Zoll. Wer ohne Rechnung beauftragt, erhält in der Regel auch keine Quittung. Flattert dem Auftraggeber dann plötzlich doch noch eine offizielle Rechnung über erbrachte Bauleistungen ins Haus, kann er häufig nicht nachweisen, schon bar bezahlt zu haben. Mitunter zahlt er dann für eine und dieselbe Bauleistung zweimal.
Wer Handwerkerleistungen gegen ordentliche Rechnung erbringen lässt, kann für jedes Jahr bis zu 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 3.000 Euro – steuerlich abziehen. Das ergibt eine Steuerentlastung von bis zu 600 Euro pro Jahr und wiegt oft die Ersparnis bei „Ohne-Rechnung-Abreden“ mehr als auf.