Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 29.04.2021 – 29 O 8772/20) hatte darüber zu entscheiden, ob das Hochzeitspaar die Miete für die Hochzeitslocation zu zahlen hat.
Entscheidend für die Zahlungspflicht war für das Gericht der Wortlaut des geschlossenen Vertrags. Dort heißt es auszugsweise:

„2. MIETZWECK:

Die Vermietung erfolgt zum Zwecke einer Hochzeitsfeier (…)

4. MIETZINS

Der Mietzins für die Mietzeit beträgt 7890,00 Euro (Mietzins inkl. Nebenkosten).

(…) 100% des Mietpreises, also 7890,00 Euro sind bis spätestens 1. April 2020 auf das Konto des Vermieters (…) zu überweisen.

Kann die Veranstaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, nicht stattfinden, sind neben der Miete auch die vereinbarten Nebenkosten abzüglich nicht angefallener und ersparter Kosten zu bezahlen.“

Das Landgericht verwies darauf, dass von dem Veranstalter eben nicht die Durchführung der Hochzeit geschuldet sei, sondern das Zurverfügungstellen der Location. Dies sei möglich gewesen. Auch der Vertragszweck würde keine andere Wertung zulassen.

Fazit:
Im Ergebnis ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Miete geschuldet ist oder eben nicht. Bundesweit gibt es einen „Flickenteppich“ von Entscheidungen, sodass letztendlich der Bundesgerichtshof hierüber eine Entscheidung treffen sollte.

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (in Kraft seit 01.12.2020) bestimmt, dass sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte nur noch von der Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Bisher konnten auch einzelne Mitglieder der Gemeinschaft diese Rechte geltend machen. Fehlende Übergangsvorschriften führten bei laufenden Verfahren zu Unsicherheiten der Parteien.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass einzelne Mitglieder auch weiterhin Rechte für die Eigentümergemeinschaft durchsetzen können, wenn nicht die Eigentümergemeinschaft aktiv einen anderen Willen äußert. Die Eigentümergemeinschaft habe regelmäßig ein Eigeninteresse an der Beseitigung von Beeinträchtigungen am Gemeinschaftseigentum, sodass die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Mitglieds fortgilt.

(BGH, Urt. 07.05.2021, Az. V ZR 299/19)

Gemeinsam mit dem Deutschen Notarverein hat die Bundesnotarkammer ein Video zum Thema Kauf einer Immobilie produziert.

Den Film sehen Sie –> hier

In einem jüngst veröffentlichten Urteil (BGH, Urt. v. 09.12.2020, Az. VIII ZR 118/19) hat der Bundesgerichtshof den Umfang der Belegeinsicht erweitert. Regelmäßig hat ein/e Mieter/in nach Übersendung der Betriebskostenabrechnung ein Interesse an der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit. Hier ist der Vermieter verpflichtet die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege vorzulegen. Der Bundegerichtshof hat den Pflichtenkreis des Vermieters nunmehr erweitert. Es müssen neben den Rechnungen auch die Zahlungsbelege vorgelegt werden.

An dieser Stelle setzt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur konsequenten Transparenz einer Betriebskostenabrechnung fort.

Der Bundesgerichtshof setzt seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung über Fluggastrechte konsequent fort. Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

I.
Ein Verbraucher flog in den Urlaub nach Kuba. Die Flugverspätung führte zu einer Verspätung von einem Tag. Eine Aufklärung über Fluggastrechte bei Verspätung ist nicht erfolgt. Der Verbraucher beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung. Die Fluggesellschaft erkannte den Anspruch im gerichtlichen Verfahren an. Ausgenommen waren die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

II.
Der Bundergerichtshof entschied hier, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen muss. Die Fluggesellschaft muss hier die Reisenden aktiv über die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung informieren.

III.
Sollten Sie von einer Flugverspätung (von mehr als zwei Stunden) betroffen sein, sollten Sie prüfen, ob Ihnen die Fluggesellschaft die Informationen schriftlich übergeben hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.09.2020 – X ZR 97/19 –

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen:
Ein Autohändler überließ einem vermeintlichen Kunden ein Wohnmobil zu einer unbegleiteten Probefahrt. Dieser veräußerte das Wohnmobil-mit gefälschten Papieren- an eine Familie aus Hessen.
Der Autohändler verlangte von der Familie aus Hessen die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Familie verlangte wiederum die Herausgabe der Zulassungspapiere. Das Fahrzeug konnte nicht zugelassen werden, da es behördlich als gestohlen gemeldet war.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten der Familie. Diese kann nun die Herausgabe der Zulassungspapiere verlangen.

Der Bundersgerichthof begründet diese Entscheidung damit, dass die Familie aus Hessen das Fahrzeug gutgläubig von dem Verkäufer erworben habe. Ein „Abhandenkommen“ wurde abgelehnt. Die Überlassung des Wohnmobils zu einer unbegleiteten und nicht überwachten Probefahrt führt zu einem Besitzübergang auf den „Kaufinteressenten“.

Autohändler sollten zukünftig keine Fahrzeuge mehr zur unbegleiteten Probefahrt herausgeben. Sie gehen dabei ein erhebliches Risiko ein. Wird das Fahrzeug nicht zurückgebracht, ist gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten möglich.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 18.09.2020, Az. V ZR 8/19

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks, der verurteilt worden ist, dem Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, diesen Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte (Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20).

Wir empfehlen, sowohl in der General- und Vorsorgevollmacht, als auch im Testament einen speziellen Passus zum digitalen Lebensbereich bzw. zum digitalen Nachlass aufzunehmen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten mit den Betreibern von sozialen Netzwerken von vornherein auszuschließen.

Der Vermieter kann Hausmeistertätigkeiten mit den Nettopreis eines unternehmerischen Angebots ansetzen. Die einzuholenden Angebote müssen sich dabei an ortsüblichen Preisen orientieren. Die Beweislast hierfür trägt selbstverständlich der Vermieter. Er muss für die Mieter nachvollziehbar darlegen, welche Kosten bei einer Firma entstanden wären und welche Arbeiten in Eigenleistung erfolgt sind.

Die folgenden Voraussetzungen müssen eingehalten werden:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV muss wirksam in den Mietvertrag einbezogen werden. Ein Verweis auf § 2 BetrKV reicht nicht aus.
2. Das Leistungsverzeichnis muss identisch mit den tatsächlich ausgeführten Arbeiten sein.
3. Die eventuelle Umsatzsteuer muss abgezogen werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 – 23 S 41/19

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil entschieden, dass einem Immobilienmakler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.

Die gepüfte Klausel war dennoch unwirksam. Das Kündigungsrecht wurde lediglich in einer Anlage zum Makleralleinauftrag genannt. Im eigentlichen Auftrag wurde auf diese Anlagen Bezug genommen. Dort hieß es die „Informationen für den Verbraucher“ seien zu „beachten“. Dieser Verweis reichte dem Bundesgerichtshof indes nicht aus. In der Folge ist die gesamte Klausel des Vertrags unwirksam geworden. Der Maklerin obliegt kein Schadensersatzanspruch.

(BGH,Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 40/19)