In einem jüngst veröffentlichten Urteil (BGH, Urt. v. 09.12.2020, Az. VIII ZR 118/19) hat der Bundesgerichtshof den Umfang der Belegeinsicht erweitert. Regelmäßig hat ein/e Mieter/in nach Übersendung der Betriebskostenabrechnung ein Interesse an der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit. Hier ist der Vermieter verpflichtet die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege vorzulegen. Der Bundegerichtshof hat den Pflichtenkreis des Vermieters nunmehr erweitert. Es müssen neben den Rechnungen auch die Zahlungsbelege vorgelegt werden.

An dieser Stelle setzt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur konsequenten Transparenz einer Betriebskostenabrechnung fort.

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Der Bundesgerichtshof setzt seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung über Fluggastrechte konsequent fort. Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

I.
Ein Verbraucher flog in den Urlaub nach Kuba. Die Flugverspätung führte zu einer Verspätung von einem Tag. Eine Aufklärung über Fluggastrechte bei Verspätung ist nicht erfolgt. Der Verbraucher beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung. Die Fluggesellschaft erkannte den Anspruch im gerichtlichen Verfahren an. Ausgenommen waren die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

II.
Der Bundergerichtshof entschied hier, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen muss. Die Fluggesellschaft muss hier die Reisenden aktiv über die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung informieren.

III.
Sollten Sie von einer Flugverspätung (von mehr als zwei Stunden) betroffen sein, sollten Sie prüfen, ob Ihnen die Fluggesellschaft die Informationen schriftlich übergeben hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.09.2020 – X ZR 97/19 –

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen:
Ein Autohändler überließ einem vermeintlichen Kunden ein Wohnmobil zu einer unbegleiteten Probefahrt. Dieser veräußerte das Wohnmobil-mit gefälschten Papieren- an eine Familie aus Hessen.
Der Autohändler verlangte von der Familie aus Hessen die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Familie verlangte wiederum die Herausgabe der Zulassungspapiere. Das Fahrzeug konnte nicht zugelassen werden, da es behördlich als gestohlen gemeldet war.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten der Familie. Diese kann nun die Herausgabe der Zulassungspapiere verlangen.

Der Bundersgerichthof begründet diese Entscheidung damit, dass die Familie aus Hessen das Fahrzeug gutgläubig von dem Verkäufer erworben habe. Ein „Abhandenkommen“ wurde abgelehnt. Die Überlassung des Wohnmobils zu einer unbegleiteten und nicht überwachten Probefahrt führt zu einem Besitzübergang auf den „Kaufinteressenten“.

Autohändler sollten zukünftig keine Fahrzeuge mehr zur unbegleiteten Probefahrt herausgeben. Sie gehen dabei ein erhebliches Risiko ein. Wird das Fahrzeug nicht zurückgebracht, ist gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten möglich.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 18.09.2020, Az. V ZR 8/19

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks, der verurteilt worden ist, dem Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, diesen Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte (Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20).

Wir empfehlen, sowohl in der General- und Vorsorgevollmacht, als auch im Testament einen speziellen Passus zum digitalen Lebensbereich bzw. zum digitalen Nachlass aufzunehmen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten mit den Betreibern von sozialen Netzwerken von vornherein auszuschließen.

Der Vermieter kann Hausmeistertätigkeiten mit den Nettopreis eines unternehmerischen Angebots ansetzen. Die einzuholenden Angebote müssen sich dabei an ortsüblichen Preisen orientieren. Die Beweislast hierfür trägt selbstverständlich der Vermieter. Er muss für die Mieter nachvollziehbar darlegen, welche Kosten bei einer Firma entstanden wären und welche Arbeiten in Eigenleistung erfolgt sind.

Die folgenden Voraussetzungen müssen eingehalten werden:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV muss wirksam in den Mietvertrag einbezogen werden. Ein Verweis auf § 2 BetrKV reicht nicht aus.
2. Das Leistungsverzeichnis muss identisch mit den tatsächlich ausgeführten Arbeiten sein.
3. Die eventuelle Umsatzsteuer muss abgezogen werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 – 23 S 41/19

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil entschieden, dass einem Immobilienmakler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.

Die gepüfte Klausel war dennoch unwirksam. Das Kündigungsrecht wurde lediglich in einer Anlage zum Makleralleinauftrag genannt. Im eigentlichen Auftrag wurde auf diese Anlagen Bezug genommen. Dort hieß es die „Informationen für den Verbraucher“ seien zu „beachten“. Dieser Verweis reichte dem Bundesgerichtshof indes nicht aus. In der Folge ist die gesamte Klausel des Vertrags unwirksam geworden. Der Maklerin obliegt kein Schadensersatzanspruch.

(BGH,Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 40/19)

Das Zutrittsrecht des Vermieters ist auf bestimmte Anlässe beschränkt. Selbst die Lockerungen der Corona-Maßnahmen ändert hieran nichts.
In der Regel ist eine Instandhaltung, Instandsetzung, zukünftige Modernisierungen, beabsichtigte Veräußerung oder die Neuvermietung der Grund für den Zutritt.

Der Mieter ist grundsätzlich gesetzlich zur Duldung von erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet (§ 555a BGB). Diese Duldung wird erweitert auf Modernisierungsmaßnahmen, wenn sie zuvor ordnungsgemäß angekündigt wurden (§§ 555c, 555d BGB).
Stehen an dem Mietobjekt Modernisierungsmaßnahmen an, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier sind nicht nur Belange in der Person des Vermieters oder des Mieters zu berücksichtigen, sondern auch der Klimaschutz kann als Argument im Rahmen der Interessenabwägung herangezogen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus zu beachten, dass der Aufschub umfassender und langfristig geplanter und finanzierter Maßnahmen für den Vermieter durchaus zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen kann (BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13, IMRRS 2015, 072). Es ist also nicht per se von einem Überwiegen der Mieterinteressen auszugehen.

Unaufschiebbar notwendige Instandsetzungsmaßnahmen, deren Unterlassung zu erheblichen weiteren baulichen Schäden am Mietobjekt führen würde, sind ebenfalls bei Ergreifen von zumutbaren Schutzmaßnahmen vom Mieter- unabhängig von COVID-19- zu dulden.

Bei der Neuvermietung bzw. Veräußerung dürfte eine Interessenabwägung zugunsten der Mieter ausfallen. Regelmäßig besichtigen für den Mieter völlig unbekannte Personen das Mietobjekt, sodass die Gefahr einer Infektion hier überhaupt nicht abschätzbar ist.

Seit heute gelten für Verkehrsteilnehmer höhere Bußgelder und frühere Fahrverbote. Insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen wird ein Fahrverbot bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h (innerorts) verhängt.

Überschreitung Geldstrafe/Punkte (innerorts) Geldstrafe/Punkte (außerorts) Fahrverbot innerorts Fahrverbot außerorts
bis 10 km/h 30 € 20 €
11-15 km/h 50 € 40 €
16-20 km/h 70 € 60 €
21-25 km/h 80 €/1 Punkt 70 €/1 Punkt 1 Monat
26-30 km/h 100 €/1 Punkt 80 €/1 Punkt 1 Monat 1 Monat
31-40 km/h 160 €/2 Punkte 120 €/1 Punkt 1 Monat 1 Monat
41-50 km/h 200 €/2 Punkte 160 €/2 Punkte 1 Monat 1 Monat
51-60 km/h 280 €/2 Punkte 240 €/2 Punkte 2 Monate 1 Monat

 

Informationen über weitere Änderungen erfolgen an dieser Stelle in den nächsten Tagen.

Die gepr. Rechtsfachwirtin Anika Colic verstärkt seit dem 1. Juni 2019 das Advo-Team von Scholz | Lühring & Partner.

Wir sind stolz, dass es uns gelungen ist, mit Anika Colic eine weitere kompetente und motivierte Fachwirtin in unser Team zu holen.

Anika Colic hat nach ihrer Ausbildung zur ReNo-Fachangestellten ein zweijähriges Weiterbildungsstudium zur „Geprüften Rechtsfachwirtin“ an der Beuth-Hochschule in Berlin absolviert und war seitdem in einer großen Bremer Anwalts- und Notariatskanzlei in ungekündigter Stellung tätig.

Wir freuen uns, mit dieser Verstärkung für unsere Anwälte ab sofort noch flexibler und schneller auf die Wünsche und Bedürfnisse unserer Mandanten eingehen zu können.