Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage der Wirksamkeit von Patientenverfügungen befasst (Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 107/18).

Danach ist der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme dann ohne richterliche Genehmigung durchzuführen, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Nach der Rechtsprechung des BGH entfaltet eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt.

Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Die Errichtung einer wirksamen Patientenverfügung sollte sorgfältig und mit Bedacht erfolgen.

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Ein Reisevermittler kann die Haftung für falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf der eigenen Internetplattform im Allgemeinen nicht ausschließen. Das Oberlandesgericht München hatte in einer aktuellen Entscheidungen ( Urt. v. 15.03.2018- 29 U 2137/17) darüber zu befinden, ob ein solcher Haftungsauschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber des Reiseportals weg.de. In den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zu lesen, dass die inhaltlichen Angaben keine eigene Zusicherungen der Betreiberin gegenüber der Reiseteilnehmer darstellen.

Die Richter sahen dies anders und begründeten ihre Entscheidung damit, die Vermittlung von Reisen stelle eine sog. Geschäftsbesorgung dar. Der Vermittler muss die Einhaltung von Sorgfaltspflichten gewährleisten. Ein entsprechender Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Danach muss dem Kunden der entstandene Schaden dann ersetzt werden, wenn der Vermittler Angaben des Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, die -in Kenntnis- nachweislich falsch sind.

Jede eigenmächtige Inbesitznahme von Mieträumen und deren Ausräumen durch den Vermieter ist -solange der Mieter seinen Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat- eine verbotene Eigenmacht und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vermieter haftet für deren Folgen. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 1426/16) folgt der gängigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH, Urteil vom 06.07.1977 – VIII ZR 277/75).

Praxistip für Vermieter:

Will der Vermieter also vermeiden, dass er für Folgen einer eigenmächtigen Inbesitznahme und dem Ausräumen haftbar gemacht wird, muss er einen Räumungstitel erwirken. Ist der Mieter jedoch nicht mehr auffindbar und hat auch keine neue Adresse hinterlassen, muss der Räumungstitel im Wege der öffentlichen Zustellung erwirkt werden. Dies kann im Zweifel einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, erspart im Nachhinein aber eine Auseinandersetzung mit Schadensersatzforderungen des Mieters.

Ab 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Die Baubeschreibung, die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Immobilie enthält, hat nun einen gesetzlich festgelegten Mindestumfang. Ist die Baubeschreibung unvollständig oder nicht transparent, sind die inhaltlichen Lücken durch Werbeaussagen, Verkaufsprospekte oder die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände auszufüllen, und zwar zu Lasten des Bauträgers.

Das können z. B. Werbefilme, Modelle oder Vergleichsobjekte des Bauträgers oder Aussagen von Vermittlern etwa zur Lage oder zur Wohnungsgröße sein. Bauträgern ist daher sehr zu empfehlen, in der Baubeschreibung auf eine exakte und korrekte Darstellung der zu erbringenden Bauleistung zu achten. Verbraucher sollten bei Unklarheiten künftig genau nachfragen. Klare Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind für beide Seiten besser als spätere Streitigkeiten vor Gericht.

Regelmäßig wird in notariellen Kaufverträgen die Gewährleistung für die zu veräußernde Immobilie ausgeschlossen. Danach ist es für Käufer schwerlich möglich, Schadensersatzansprüche gegen die Verkäufer durchzusetzen. Regelmäßig berufen sich die Käufer sodann auf das sogenannte Arglistige Verschweigen. In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 13.09.2017 – 5 U 363/17) wurde schulmäßig ausgeführt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein arglistiges Verschweigen anzunehmen ist. Danach ist ein arglistiges Verschweigen nur dann gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Es wurde für nicht ausreichend erachtet, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Die Kenntnis des Verkäufers von den Mängeln muss durch den jeweiligen Richter festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Die Beweisführung in einem Prozess, der Verkäufer kannte die Mängel, stellt regelmäßig eine hohe Hürde dar, die es zu überwinden gilt.

 

Wiederholte Lärmbeeinträchtigungen bedürfen nicht länger der Vorlage eines detaillierten Protokolls.  Eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten, ist ausreichend.

(BGH, Urteil vom 22.08.2017 -VIII ZR 226/16)

Nicht selten kommt es vor, dass ein Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses verstirbt und es keine Erben gibt. Der Vemieter hat keinen Erklärungsempfänger, gegenüber dem die Kündigung des Mietverhältnisses (Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB) ausgesprochen werden kann. Der Vermieter sollte beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Dabei ist zu beachten, dass diese Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht nur den „Wirkungskreis Kündigung“ umfasst, sondern auch dessen Abwicklung, insbesondere die Räumung der Wohnung. Andernsfalls kann der Vermieter das Mietverhältnis gegenüber dem eingesetzen Nachlasspfleger zwar kündigen, aber die sich anschließende Räumung (Anspruch auf Rückgabe der Mietsache) nicht durchsetzen. Die eigenmächtig durchgeführte Räumung der Wohnung ist grundsätzlich nicht zu empfehlen. Dies könnte gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen und in jedem Fall das Risiko von Schadensersatzansprüchen später bekannt werdender Erben beinhalten.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17) hat mit Hinweisbeschluss Bilder von sogenannten Dashcams (Armaturenbrett-Kameras) zur Beweisführung nach Verkehrsunfällen im Zivilprozess zugelassen. Die Aufzeichnungen greifen nicht in die Intims- oder Privatsphäre anderer Verkehrsteilnehmer ein. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Regensburg. In dem Zivilprozess geht es nur um die Verwertung relevanter Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Die Bilder dürfen ausgewertet werden, obwohl sie neben dem Unfallgeschehen auch Fahrzeuge von Dritten zeigten. Die Aufnahmen richteten sich eben nicht gegen einzelne Personen.

Mietern obliegt grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen der versagten Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege. Dabei muss der Vermieter dem Mieter/der Mieterin eine Überprüfung der Abrechnung durch Belegeinsicht angeboten haben. Winterdienstkosten können umgelegt werden, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Dabei steht regelmäßig das Gebot der Angemessenheit der Kosten im Mittelpunkt. Selbst bei einem weniger intensiven Winter kann der Mieter nicht anführen, die Kosten für den Winterdienst seien zu hoch. Regelmäßig entstehen dem Unternehmen Vorhaltungskosten, die es gegenüber dem Vermieter abrechnet. Danach kann der Mieter nicht einfach pauschal behaupten, die Kosten seien überhöht. Er muss darlegen und beweisen, dass vergleichbare Winterdienstleistungen auf dem örtlichen Markt zu deutlich günstigeren Preisen zu erlangen wären.

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof (Urteil v. 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Gebrauchtwagenkäufer von dem Gebrauchtwagenverkäufer einen angemessenen Transportkostenvorschuss für die Nacherfüllung verlangen kann. Im vorliegenden Fall erwarb die Käuferin -wohnhaft in Schleswig-Holstein- von einem Gebrauchtwagenhändler -ansässig in Berlin- ein Fahrzeug der Marke Smart. In der Folge trat nach Angaben der Klägerin an dem Fahrzeug ein Motorschaden auf. Der Händler bot der Käuferin an, den Wagen in Berlin zu reparieren. Die Käuferin verlangte von dem Verkäufer einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280,00 EUR. Eine Reaktion seitens des Verkäufers erfolgte danach nicht, sodass die Klägerin das Fahrzeug anderweitig reparieren ließ. Der Bundesgerichtshof bejahte in diesem Fall den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Transportkostenvorschusses.