Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen entsprechenden Willen geäußert hat, bestimmt dies den Inhaber der Totenfürsorge. Gegen den Willen des Verstorbenen darf das Recht zur Totenfürsorge nicht ausgeübt werden. Deshalb sind die nächsten Angehörigen und vor den Verwandten die Ehegatten nur dann totenfürsorgeberechtigt, wenn der Verstorbene keine andere Person mit dieser Aufgabe betraut hat.
Ein gemeinschaftliches Vermächtnis i.S.d. §§ 2157 bis 2159 BGB liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand mehreren vermacht.
Problematisch ist die Gläubigerstellung der Vermächtnisnehmer und wie die Einziehung des Vermächtnisanspruchs erfolgt. Das OLG Hamm ist in seiner Entscheidung vom 16.7.2015 – 10 U 38/14 Teilgläubigerschaft bei teilbaren und Mitgläubigerschaft bei unteilbaren Vermächtnisgegenständen ausgegangen.
Das Landesarbeitsgericht Halle hat in 2. Instanz die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und die Kündigungsschutzklage des Klägers, Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Naumburg, abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage zunächst stattgegeben. Die fristlose außerordentliche Kündigung des beklagten Landes wurde vom Landesarbeitsgericht für wirksam angesehen. Nach einer umfassenden Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien festgestellt, dass der Kläger pivat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt kopiert und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche DVD bzw. CD-Rohlinge kopiert hat. Das Landesarbeitsgericht sieht in dem Verhalten des Klägers eine erhebliche Pflichtverletzung. Damit ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört. Auch eine umfassende Interessenabwägung kann hier aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzung des Klägers nur zu seinen Lasten ausgelegt werden.
Sowohl die Freistellung von der Arbeitspflicht als auch die Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum sind vom Urlaubsanspruch umfasst.
Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist bedingt durch die Gewährung der Freistellung. Bis zur gewährten Freistellung besteht der Anspruch als Anwartschaftsrecht auf die Zahlung von Urlaubsentgelt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Freistellungsanspruch deshalb ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, sodass er von dem Arbeitgeber abgegolten werden muss.
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tode des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrcht auf die Zahlung von Urlaubsentgelt auf den Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, das Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden muss.
Was „schriftlich“ heißen soll, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der aktuellen Entscheidung vom 10.5.2016 klargestellt, das für einen wirksamen Antrag auf Elternzeit eine eigenhändige Original-Unterschrift erforderlich ist.
Nach § 5 Abs.1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zu lassen.
In dem vom BAG zu entscheidenen Fall arbeitet der Kläger als Croupier in einem Spielcasino in Hessen. Er hat in seinen wöchentlichen Diensten in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht hier in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr.5 HessNRSG Gebrauch, die das Rauch in Spielbanken ermöglicht. Die Arbeitgeberin ist jedoch dazu verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers zu minimieren. Es müssen daher Schutzmaßnahmen getroffen werden, die die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung zulassen.
Diese Verpflichtung hat die Arbeitgeberin durch die bauliche Abtrennung des Raucherraum und durch die Ausstattung mit einer Be- und Entlüftung erfüllt.
Der Arbeitgeber kann zur Feststellung eines Kündigungsachverhalt den Browserverlauft des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne das der Arbeitnehmer dem zustimmen muss.
In dem, vom LAG zu entscheidenen Fall hatte der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) einen Dienstrechner zur Verfügung gestellt. Es gab die Anweisung, dass er das Internet allenfalls in Ausnahmefällen während der Pausen nutzen durfte. Der AG wertete den Browserverlauf des Dienstrechners aus, nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen. Eine Zustimmung des AN ist dem nicht vorausgegangen. Der AG kündigte dem AN das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, da er eine Privatnutzung von insgesamt ca. 5 Tagen in dem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt hat.
Nach der Abwägung beiderseitiger Interessen hat das LAG ist die außerordentliche Kündigungfür rechtswirksam gehalten. Das Arbeitsverhältnis durfte wegen der unerlaubten erheblichen Nutzung des Internetzs sofort aufgelöst werden. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot für den AG hinsichtlich des Browsers, auch wenn es sich um personenbezogene Daten des AN handelt, in die er nicht eingewilligt hat. Eine Verwertung sei jedoch zur Missbrauchskontrolle ohne Verstoß des Bundesdatenschutzgesetzes statthaft. Zudem habe der AG im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetzung nachzuweisen.
Ein Dauerschuldverhältnis, wie ein Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt aber nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Kunde trägt grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrages dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.
Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden (Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15, Quelle: BGH-Newsletter)
In unserer virtuellen Welt wird es in Zukunft kaum noch Sterbefälle ohne „digitalen Nachlass“ geben.
Die meisten Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern und Accounts im Netz – vom Email-Postfach, Zugang zu Social-Network-Plattformen bis hin zum Amazon-Nutzerkonto.
Doch was passiert mit dem virtuellen Nachlass? Auch nach dem Tod bleiben sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen: Email-Postfächer laufen voll, gestartete Ebay-Auktionen gehen weiter und das Xing-Profil preist unverändert den beruflichen Werdegang an.Wie aber kommen Erben an all die Passwörter? Und an wen dürfen Zugangsdaten herausgegeben werden? Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelungen gibt es bisher kaum. Abhilfe können Sie durch klare Regelungen im Testament, der Vorsorgevollmacht und Hinterlegung von Passwörtern schaffen.
„Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines Menschen auf dessen Erben über“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Dies gilt jedenfalls für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware, gespeicherte Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern.“
Digitale Liebes-Emails und sonstige höchstpersönliche Positionen bzw. Daten sind dagegen nicht vererblich. „Denn jeder Mensch hat einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit, auch über den Tod hinaus“, so Dr. Meininghaus. Doch wer entscheidet, welche Emails einen geschäftlichen Inhalt haben oder höchstpersönlicher Natur sind? Und wie wirkt das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht, wenn es darum geht, welche Informationen Provider herausgeben dürfen?
„Gerade in diesem Bereich ist die Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer Rechtsunsicherheit bei Erben und Internetdienstleistern führt“, weiß Dr. Meininghaus. „Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis wird zum Teil vertreten, dass Emails und Daten, die durch den Verstorbenen selbst noch nicht vom Server abgerufen worden sind, nicht an die Erben gegeben werden dürfen“, erklärt Dr. Meininghaus.
Es verwundert daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche teilen dem Erben gegen Vorlage eines Erbnachweises – entweder Erbschein oder notarielles Testament – die Zugangsdaten mit, andere löschen bzw. sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der Legitimation von Erben gegenüber Banken sucht man vergeblich.
„Allen Bürgern kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen“, rät Dr. Meininghaus. „Im Testament können bei Bedarf Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass aufgenommen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, an einen Vorsorgebevollmächtigten konkrete Aufträge im Hinblick auf die Sichtung von Dateien zu geben.“ In Kombination dazu empfiehlt sich ein Hinweis auf eine Listung aller Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte.
Die Aufführung im Testament selbst ist aufgrund der regelmäßigen Aktualisierung der Passwörter nicht zweckmäßig. „Achten Sie auch darauf, dass der Berechtigte einen möglichst schnellen Zugriff auf den digitalen Nachlass erhält, damit er Online-Vertragsbeziehungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen abwickeln kann und auch sonstigen Pflichten, wie z.B. der Änderung des Impressums bei einer Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen kann“, empfiehlt Dr. Meininghaus.
Herausgeber: Presseverbund Bayern/RhNotK/HH/Koblenz/Pfalz auf www.bnotk.de
Die ersten Grundstücke im neuen Gewerbegebiet „A1 Oyten“ sind verkauft.
Notar Norbert Lühring nahm mit dem Oytener Wirtschaftsförderer Axel Junge und den Erstkäufern die Beurkundungen vor. Gefeiert wurden die ersten drei Kaufverträge bei einem Sektempfang im Rathaus.
Achimer Zeitung vom 08.05.2015