Wenn ein Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes Kündigungsschutzklage wegen fehlender Unterschrift des Arbeitgebers erhebt, liegt bei gleichzeitigem ausdrücklichem Anbieten der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer eine Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Erklärt der Arbeitgeber, es liege keine Kündigung vor, nimmt der Arbeitgeber damit das Angebot auf ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Damit ist der Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung verpflichtet.  Erscheint dann der Arbeitnehmer ohne Grund nicht auf den, vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeitsplatz, kann dies nach Abmahnung eine außerordentliche Kündigung wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung rechtfertigen.

Bereits das ausdrückliche Angebot der Arbeitsleistung ist ein Indiz für das antizipierte Einverständnis mit der unveränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dieses antizipierte Angebot des Klägers hat die Beklagte in der Güteverhandlung angenommen. Der wichtige Grund liegt in der hartnäckigen Arbeitsverweigerung des Klägers, der trotz mehrfacher Aufforderungen und Abmahnungen nach der Güteverhandlung nicht am Arbeitsplatz erschienen ist.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar.

(Entnommen aus: BGH, Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15)

Für die vorsätzliche Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die innere Einstellung des Fahrers maßgeblich. Der Nachweis, ob dieser die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte und bewusst dagegen verstieß, wird in den wenigstens Fällen gelingen. Nur der Fahrer kennt seine eigene innere Einstellung. Ein Indiz für die vorsätzliche Begehung einer Überschreitung ist dann gegeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschritten wird. Im vorliegenden Fall überschritt der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50%. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bejaht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung die Gerichts-und Anwaltskosten bei einer gerichtlich festgestellten und vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit regelmäßig nicht übernehmen wird. Der Fahrer muss diese Kosten selber tragen.

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen entsprechenden Willen geäußert hat, bestimmt dies den Inhaber der Totenfürsorge. Gegen den Willen des Verstorbenen darf das Recht zur Totenfürsorge nicht ausgeübt werden. Deshalb sind die nächsten Angehörigen und vor den Verwandten die Ehegatten nur dann totenfürsorgeberechtigt, wenn der Verstorbene keine andere Person mit dieser Aufgabe betraut hat.

Ein gemeinschaftliches Vermächtnis i.S.d. §§ 2157 bis 2159 BGB liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand mehreren vermacht.
Problematisch ist die Gläubigerstellung der Vermächtnisnehmer und wie die Einziehung des Vermächtnisanspruchs erfolgt. Das OLG Hamm ist in seiner Entscheidung vom 16.7.2015 – 10 U 38/14 Teilgläubigerschaft bei teilbaren und Mitgläubigerschaft bei unteilbaren Vermächtnisgegenständen ausgegangen.

Das Landesarbeitsgericht Halle hat in 2. Instanz die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und die Kündigungsschutzklage des Klägers, Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Naumburg,  abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage zunächst stattgegeben. Die fristlose außerordentliche Kündigung des beklagten Landes wurde vom Landesarbeitsgericht für wirksam angesehen. Nach einer umfassenden Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien festgestellt, dass der Kläger pivat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt kopiert und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche DVD bzw. CD-Rohlinge kopiert hat. Das Landesarbeitsgericht sieht in dem Verhalten des Klägers eine erhebliche Pflichtverletzung. Damit ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört. Auch eine umfassende Interessenabwägung kann hier aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzung des Klägers nur zu seinen Lasten ausgelegt werden.

 

 

Sowohl die Freistellung von der Arbeitspflicht als auch die Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum sind vom Urlaubsanspruch umfasst.

Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist bedingt durch die Gewährung der Freistellung. Bis zur gewährten Freistellung besteht der Anspruch als Anwartschaftsrecht auf die Zahlung von Urlaubsentgelt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Freistellungsanspruch deshalb ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, sodass er von dem Arbeitgeber abgegolten werden muss.

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tode des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrcht auf die Zahlung von Urlaubsentgelt auf den Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

 

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, das Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden muss.

Was „schriftlich“ heißen soll, ist nicht ausdrücklich  geregelt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der aktuellen Entscheidung vom 10.5.2016 klargestellt, das für einen wirksamen Antrag auf Elternzeit eine eigenhändige Original-Unterschrift erforderlich ist.

Nach § 5 Abs.1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zu lassen.

In dem vom BAG zu entscheidenen Fall arbeitet der Kläger als Croupier in einem Spielcasino in Hessen. Er hat in seinen wöchentlichen Diensten in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht hier in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr.5 HessNRSG Gebrauch, die das Rauch in Spielbanken ermöglicht. Die Arbeitgeberin ist jedoch dazu verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers zu minimieren. Es müssen daher Schutzmaßnahmen getroffen werden, die die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung zulassen.

Diese Verpflichtung hat die Arbeitgeberin durch die bauliche Abtrennung des Raucherraum und durch die Ausstattung mit einer Be- und Entlüftung erfüllt.

Der Arbeitgeber kann zur Feststellung eines Kündigungsachverhalt den Browserverlauft des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne das der Arbeitnehmer dem zustimmen muss.

In dem, vom LAG zu entscheidenen Fall hatte der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) einen Dienstrechner zur Verfügung gestellt. Es gab die Anweisung, dass er das Internet allenfalls in Ausnahmefällen während der Pausen nutzen durfte. Der AG wertete den Browserverlauf des Dienstrechners aus, nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen. Eine Zustimmung des AN ist dem nicht vorausgegangen. Der AG kündigte dem AN das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, da er eine Privatnutzung von insgesamt ca. 5 Tagen in dem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt hat.

Nach der Abwägung beiderseitiger Interessen hat das LAG ist die außerordentliche Kündigungfür rechtswirksam gehalten. Das Arbeitsverhältnis durfte wegen der unerlaubten erheblichen Nutzung des Internetzs sofort aufgelöst werden. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot für den AG hinsichtlich des Browsers, auch wenn es sich um personenbezogene Daten des AN handelt, in die er nicht eingewilligt hat. Eine Verwertung sei jedoch zur Missbrauchskontrolle ohne Verstoß des Bundesdatenschutzgesetzes statthaft. Zudem habe der AG im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetzung nachzuweisen.